Deutsche Reiterliche Vereinigung

Herpes-Impfung bei Pferden

Equines Herpesvirus: Ausbrüchen vorbeugen

Bei Pferden auf der ganzen Welt kommen mehrere Herpesviren mit unterschiedlichen Krankheitsbildern vor. Ein einmal mit Herpesviren infiziertes Pferd bleibt lebenslang latent infiziert und damit Virusträger, auch wenn es selber nicht erkrankt oder die Erkrankung bereits überstanden hat. So tragen ca. 80 Prozent der Pferde Herpesviren in sich. Unter bestimmten Umständen, die für das Pferd mit Stress verbunden sein können (z.B. Stallwechsel, Veränderungen in der Herde, andere Erkrankungen, Transporte, Turnierstarts), kann es zu einer Reaktivierung des Virus im Pferdekörper kommen. Dies führt zu einer massiven Ausscheidung des Erregers und stellt in der Folge eine Infektionsquelle für andere Pferde dar.

Für Pferde ist im Zusammenhang mit dem Thema Impfung vor allem das Equine Herpesvirus-1 (EHV-1) relevant, das in erster Linie für Fehlgeburten und Geburten lebensschwacher Fohlen sowie für fiebrige Atemwegserkrankungen vor allem bei jungen Pferden verantwortlich ist, in selteneren Fällen aber auch eine neurologische Verlaufsform der Erkrankung (Equine Herpesvirus-associated Myeloencephalopathy, EHM) hervorrufen kann. In diesem Fall zeigen die Pferde Bewegungsstörungen und Lähmungen, die häufig an der Hinterhand beginnen und fortschreiten. Auch Harn- und Kotabsatzprobleme sind typisch. Die Symptome können sich schnell bis zum Festliegen verschlechtern, häufig müssen die Pferde dann durch den Tierarzt erlöst werden.

Um dem Ausbruch von Infektionskrankheiten vorzubeugen, bedarf es gesamtheitlicher Maßnahmen. Ein wichtiger Baustein im Rahmen der Vorbeugung sind Impfungen. Die Impfung gegen Herpes kann allerdings nicht - im Gegensatz zu den Impfungen gegen Influenza und Tetanus - das einzelne Pferd sicher vor der Infektion mit EHV-1 und dem Ausbruch der hervorgerufenen Krankheiten schützen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der neurologischen Verlaufsform. Studien zeigen jedoch, dass die durch Herpesviren hervorgerufenen Atemwegserkrankungen abgemildert und Abortraten deutlich gesenkt werden können. Der große Vorteil der Impfung ist darüber hinaus, dass geimpfte Pferde im Falle einer Infektion oder auch im Falle einer Reaktivierung des Virus ohne erkennbare Symptome weniger Viren ausscheiden. Durch die verringerte Virusausscheidung sinkt die Gefahr, dass sich weitere Pferde mit Herpesviren infizieren und es zur Ausbildung von Krankheitsanzeichen kommt. Die Impfung gegen Herpes stellt somit einen wichtigen Bestandteil der betriebshygienischen Maßnahmen dar. Sie greift vor allem dann, wenn möglichst alle Pferde flächendeckend geimpft werden.

Herpes-Impfpflicht für Turnierpferde seit dem 1. Januar 2023

Seit dem 1. Januar 2023 muss jedes Pferd, das an einer Turnierveranstaltung gem. LPO teilnimmt, gegen EHV-1 geimpft sein. Anfang Juli 2021 hatte der Beirat Sport bei der Jahrestagung der FN nach ausführlicher Diskussion der Vor- und Nachteile die Einführung einer Impfpflicht gegen das Equine Herpesvirus-1 für alle Turnierpferde beschlossen. Mit seiner Entscheidung folgte der Beirat Sport den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin (StIKo Vet), welche die Herpesimpfung bereits seit vielen Jahren für alle Pferde empfiehlt. Im Beirat Sport sind Mitglieds- und Anschlussorganisationen der FN vertreten, dazu gehören unter anderem alle Landespferdesportverbände mit ihren Landeskommissionen. Dem Beirat Sport obliegt die Beschlussfassung zur LPO, in der auch die Impfvorgaben für Turnierpferde geregelt sind.

Durch die verpflichtende Einführung der Impfung in der LPO wird eine größere Impfdichte sichergestellt. Da auf Turnieren viele Pferde aus unterschiedlichen Beständen aufeinandertreffen, gilt es, diese Pferdegruppe besonders gut durch eine Impfung zu schützen und das Krankheitsübertragungsrisiko zu senken. Das übergeordnete Ziel der Impfpflicht ist es, durch eine konsequente Impfung möglichst vieler Pferde zu einer Reduktion der Menge von zirkulierenden Herpesviren beizutragen, somit Infektionsketten zu unterbrechen und Erkrankungszahlen zu reduzieren. Die Impfpflicht soll damit einen wichtigen Bestandteil der Infektionsprophylaxe bei Turnierpferden bilden.

Zugelassene Impfstoffe gegen Herpesviren

In Deutschland sind drei Impfstoffe gegen Herpesviren zugelassen und auf dem Markt verfügbar. Es handelt sich dabei zum einen um einen abgeschwächten Lebendimpfstoff gegen EHV-1. Die zwei weiteren auf dem Markt befindlichen Impfstoffe sind jeweils Inaktivatimpfstoffe, bei denen die Impfviren in abgetöteter Form vorliegen. Beide Inaktivatimpfstoffe wirken gegen EHV-1. Einer der beiden Inaktivatimpfstoffe enthält neben abgetöteten EHV-1 Impfviren auch EHV-4 in inaktivierter Form. Wissenschaftliche Untersuchungen haben gezeigt, dass die Verabreichung von Lebendimpfstoff Vorteile bei der Immunantwort bieten kann, unter dem Strich sind aber alle drei zugelassenen und verfügbaren Impfstoffe laut StIKo Vet sinnvoll einzusetzen.  Alle drei Impfstoffe gegen EHV-1 müssen regelmäßig aufgefrischt werden.

Impfintervalle der Herpes-Impfung für Turnierpferde

Für Pferde, die am LPO-Turniersport oder an WBO-Wettbewerben auf Pferdeleistungsschauen (d.h. an Turnieren mit Wettbewerben der WBO und Leistungsprüfungen der LPO) teilnehmen, schreibt die FN die Impfung gegen EHV-1 nach erfolgter Grundimmunisierung alle sechs Monate vor. Dabei richtet sich das vorgegebene Impfschema für die Grundimmunisierung danach, ob ein Lebend- oder Inaktivatimpfstoff verabreicht wird. Wichtig ist, dass für die ersten beiden Impfungen der Grundimmunisierung der gleiche Impfstoff zu verwenden ist. Die ersten beiden Impfungen der Grundimmunisierung sind also entweder mit einem Lebend- oder mit einem Inaktivatimpfstoff durchzuführen. Nach den ersten beiden Impfungen, also ab der dritten Impfung der Grundimmunisierung, ist ein Wechsel zwischen Lebend- und Inaktivatimpfstoff möglich.

Impfschema für die Herpes-Impfung bei Pferden
Impfintervalle Herpes-Impfung
Grundimmunisierung besteht aus drei Impfungen
Für die 1. und die 2. Impfung der Grundimmunisierung ist der gleiche Impfstoff zu verwenden!

Bei Verwendung eines Inaktivatimpfstoffes:
1 . und 2. Impfung im Abstand von mindestens 28 und höchstens 42 Tagen

Bei Verwendung eines Lebendimpfstoffes:
1. und 2. Impfung im Abstand von mindestens drei bis höchstens vier Monaten

3. Impfung (gilt für Inaktivat- und Lebendimpfstoffe):
maximal sechs Monate + 21 Tage nach der 2. Impfung

Auffrischungsimpfung Wiederholungsimpfungen im Abstand von maximal sechs Monaten + 21 Tagen


Alle Pferde, die bisher nicht gegen EHV-1 geimpft wurden, keine ordnungsgemäße Grundimmunisierung erhalten haben oder bei denen der Abstand zwischen zwei Impfungen gegen Herpesviren länger als 6 Monate plus 21 Tage war, müssen vor einem Turnierstart neu grundimmunisiert werden. Für Pferde, die schon eine lange Zeit ihres Lebens geimpft wurden bzw. bei fehlender Information über eine Grundimmunisierung, gilt: Die Impfungen innerhalb der letzten drei Jahre müssen korrekt, also im Abstand von maximal 6 Monaten plus 21 Tagen erfolgt sein, damit das Pferd an Turnieren teilnehmen darf.

Bei erforderlicher Grundimmunisierung ist ein Turnierstart erst möglich, wenn 14 Tage nach der 2. Impfung der Grundimmunisierung vergangen sind. Zwischen der 3. Impfung der Grundimmunisierung sowie Wiederholungsimpfungen und einem Turnierstart müssen 7 Tage vergangen sein.

Das von den Herstellern empfohlene Impfintervall zwischen erster und zweiter Impfung bei der Grundimmunisierung unterscheidet sich erheblich zwischen den Lebend- und den Inaktivatimpfstoffen und muss beachtet werden, um ein optimales Impfergebnis zu erzielen. Durch die LPO-Vorgaben wird diesem wichtigen Unterschied Rechnung getragen.

Die Impfintervalle zwischen erster und zweiter Impfung unterscheiden sich erheblich zwischen den in Deutschland verfügbaren Lebend- und Inaktivatimpfstoffen, daher ist ein Wechsel zwischen diesen beiden Impfstoffgruppen während der ersten beiden Impfungen der Grundimmunisierung nicht möglich. Nach den ersten beiden Impfungen ist ein Wechsel des Impfstoffes aufgrund der antigenetischen Einheitlichkeit der Impfstoffe möglich.

Die Impfvorschrift der WBO findet sich in Regel 14.4 sowie im Teil III der WBO. Diese Regel besagt, dass bei Veranstaltungen, bei denen sowohl Leistungsprüfungen (LP) nach LPO als auch Wettbewerbe (WB) nach WBO ausgeschrieben werden, die Impfbestimmungen gemäß Durchführungsbestimmungen der LPO gelten (Durchführungsbestimmungen zu § 66.1.7 LPO). Teilnehmende Pferde, Ponys und andere Equiden müssen in diesem Fall also gegen Influenza und Herpes (EHV-1) geimpft sein.

Ob Pferde, Ponys und andere Equiden, die an reinen breitensportlichen Veranstaltungen (d.h. an Turnieren ausschließlich mit Wettbewerben der WBO und ohne Leistungsprüfungen der LPO) teilnehmen, gegen Herpes und Influenza geimpft sein müssen, richtet sich nach den „Besonderen Bestimmungen“ des zuständigen Landesverbands bzw. der zuständigen Landeskommission. Zusätzlich gelten die Vorgaben in der Ausschreibung des Veranstalters.

Die Entscheidung darüber, ob eine Tierseuche als meldepflichtig eingestuft wird, trifft das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL). Die FN hat beim BMEL hinsichtlich einer möglichen Meldepflicht des Herpesvirus beim Pferd angefragt - zuletzt im Nachgang zu dem Herpesausbruch in Valencia im Frühjahr 2021 - und die Antwort erhalten, dass eine Meldepflicht für das Herpesvirus beim Pferd nicht geplant sei.

Bei einer Meldepflicht muss beachtet werden, dass die Einstufung als meldepflichtige Tierseuche praktisch zunächst eher wenig Effekt hat. Es werden zwar Daten über Ausbrüche erhoben, jedoch nicht öffentlich zugänglich gemacht. Zudem werden nur Ausbrüche registriert, die eindeutig diagnostiziert worden sind. Voraussetzung hierfür ist, dass bei erkrankten Tieren überhaupt eine Diagnostik durchgeführt wurde. Eine Meldepflicht führt zudem nicht zur Anordnung einer verpflichtenden Quarantäne für den betroffenen Betrieb.

Ihr Ansprechpartner

Diana Muennich

Sekretariat

Tel: 02581/6362-390
Fax: 02581/6362-543

dmuennich@fn-dokr.de

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Stand: 02.02.2023