Deutsche Reiterliche Vereinigung

Fragen und Antworten zu den ADMR

Häufig gestellte Fragen rund um die Anti-Doping und Medikamentenkontrollregeln

Die übergeordneten Ziele des Turniersports sind Tierschutz, Chancengleichheit und Unfallverhütung. Die Bestimmungen der ADMR dienen dazu, diesen Zielen gerecht zu werden.

Die Regeln gegen Doping und gegen verbotene Medikation pferdegerecht und praxisorientiert zu formulieren und zu kommunizieren, ist das erklärte Ziel der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN). Auch die Angleichung an das internationale Regelwerk will die FN dabei im Auge behalten.

Doping wird allgemein als Leistungssteigerung verstanden. Es kann aber auch eine Leistungsminderung sein. Sogenanntes Negativ-Doping oder Doping auf Niederlage. Diese Begriffe stammen aus dem Rennsport. Die unerlaubte Medikation wird im Wettkampf als Leistungsbeeinflussung angesehen. Allerdings sind die Ausgangspunkte für das Doping und die unerlaubte Medikation verschieden. Bei Doping geht man davon aus, dass die vorhandene Leistungsfähigkeit des gesunden Pferdes verändert wird (klassisch: Anabolika).

Bei der unerlaubten Medikation wird als Ausgangspunkt in der Regel die vorhandene Leistungsminderung angenommen. Das heißt eine Krankheit liegt vor, zum Beispiel des Bewegungsapparates. Das Pferd erhält Schmerzmittel und wird in die Lage versetzt seine "normale" Leistung zu erbringen. Der Start unter dem Einfluss einer Dopingsubstanz oder einer unerlaubten Medikation ist zunächst in beiden Fällen eine Leistungsbeeinflussung und daher im Wettkampf verboten. Bei der unerlaubten Medikation wird allerdings im Allgemeinen unterstellt, dass die zum Einsatz gelangenden Substanzen in erster Linie der Behandlung einer Erkrankung dienen. Das heißt, die gute Absicht - im Gegensatz zum Einsatz von Dopingsubstanzen als schlechte/ betrügerische Absicht - ist Auslöser für die im Regelwerk getroffene Unterscheidung, was sich auch im unterschiedlichen Strafmaß widerspiegelt.

Das Verbot, Dopingmittel einzusetzen, ist im Tierschutzgesetz verankert. Der sportliche Vergleich, insbesondere der Pferdesport gemäß Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO), basiert auf den Grundsätzen Tierschutz, Chancengleichheit und Unfallverhütung. Hinzu kommt, dass Zuchtergebnisse bzw. Leistungsprüfungsergebnisse, die unter dem Einfluss von verbotenen Substanzen erzielt wurden, im Widerspruch zur Aufgabenstellung der Zuchtverbände stehen. Es wären verfälschende Ergebnisse, die so entstehen. In dem die Deutsche Reiterliche Vereinigung den Einsatz von verbotenen Substanzen verbietet, schützt sie die aufgeführten Grundsätze.

Der Chancengleichheit wäre damit vermeintlich gedient, der Gesundheit des Pferdes nicht. Denn Dopingmittel bergen ein zum Teil nicht unerhebliches gesundheitliches Risiko für das Pferd. Darüber hinaus besteht bei der Verabreichung von verbotenen Substanzen das Risiko des Unfalls. Insbesondere von Aufputschmitteln und Beruhigungsmitteln (Sedativa) geht ein erhöhtes Risiko aus. Denn unkontrollierbare Wirkungen (Aufputschmittel) können auftreten und die Fähigkeit zur Selbstkontrolle beim Pferd kann verloren gehen (Sedativa). Zudem ist Doping und verbotene Medikation mit dem Tierschutz nicht vereinbar. Der Tierschutz müsste aus dem Regelwerk gestrichen werden. Der Pferdesport wäre wegen des Verstoßes gegen den Tierschutz zu verbieten.

Medikation dient doch dem Wohl des Pferdes! Dass eine Erkrankung den Einsatz von im Wettkampf verbotenen Substanzen (Medikation, gem. Liste II, ADMR) erforderlich machen kann, ist unwidersprochen. Aber ein Pferd, welches sich in Behandlung befindet oder unter dem Einfluss von zur Behandlung eingesetzten Substanzen steht, darf nicht an Wettkämpfen teilnehmen. Im Vordergrund muss die Heilung stehen. Dies ist auch ein veterinärmedizinischer Grundsatz, der sich neben der LPO/WBO sinngemäß im deutschen Tierschutzgesetz wieder findet.

Warum ist "Nulllösung" der falsche Begriff? Die " Nulltoleranz " im Reitsport ist so zu verstehen, dass zum Zeitpunkt des Wettkampfes keine verbotene Substanz im Körper des Pferdes vorhanden sein darf. Ob das Pferd zum Zeitpunkt der Kontrolle frei von verbotenen Substanzen ist, wird durch die Untersuchung von Urin oder Blut eines Pferdes oder gegebenenfalls durch anderes Probenmaterial nachgewiesen.

Um einschätzen zu können, wann ein Pferd frei von verbotenen Substanzen ist, sind Nachweiszeiten ermittelt worden. Nachweiszeiten geben an, wie lange bestimmte Substanzen, in bestimmten Dosierungen und nach bestimmten Gaben, bei einer geringen Anzahl (i.d.R. sechs) untersuchter Pferde nachweisbar waren. Die Untersuchungen für solche Nachweiszeiten sind mit großem Forschungsaufwand und dadurch hohen Kosten (30.000 bis 50.000 Euro je Substanz) verbunden. Daher liegen Nachweiszeiten bisher in erster Linie für Substanzen vor, die häufig in der Pferdemedizin eingesetzt werden.

Grundsätzlich entscheiden die analytischen Möglichkeiten eines Labors über den Nachweis einer Substanz. Substanzen, deren Nachweis vor einigen Jahren noch nicht möglich war, können heute durch neue und verbesserte Analysemethoden nachgewiesen werden. Darüber hinaus ist es möglich, Substanzen länger nachzuweisen. Zuweilen überschreitet dann die Nachweiszeit die Wirkdauer einer Substanz.

Um dem Rechnung zu tragen, werden fast alle Substanzen, für die Nachweiszeiten ermittelt worden sind, mit einer eingeschränkten Analytik untersucht. Die Analytik orientiert sich in diesen Fällen an der Wirksamkeit einer Substanz und nicht an ihrer Nachweisbarkeit. Das heißt: Diese Substanzen führen nur dann zu einer positiven Probe, wenn die nachgewiesene Menge das jeweilige Screening Limit überschreitet. Also ist es genau genommen falsch, von "Nulllösung" zu sprechen, besser ist daher der Begriff "Nulltoleranz".

Die Art und Weise, wie Nachweiszeiten ermittelt werden, bedeutet, dass sie nicht auf jedes Pferd übertragbar sind. Darüber hinaus sind Faktoren wie die Wirkung der Substanz, ihre Dosierung, die Häufigkeit der Gabe sowie insbesondere die Erkrankung des Pferdes zu berücksichtigen. Daher ergibt sich die Notwendigkeit, die Nachweiszeit mit einem zeitlichen Sicherheitszuschlag zu versehen. Diese Zeit, von der Gabe der Substanz bis zum möglichen Einsatz auf dem Turnier, nennt man Karenzzeit. Karenzzeiten lassen sich einerseits statistisch abgesichert von Nachweiszeiten ableiten oder sie beruhen auf pharmakologischen und veterinärmedizinischen Erkenntnissen. Die von der FN veröffentlichten Karenzzeiten sind als Empfehlung zu verstehen. Sie beinhalten großzügig angesetzte Sicherheitsaufschläge. Sie sind im Einzelfall jedoch keine absolute Garantie dafür, dass bei Berücksichtigung der Karenzzeit ein positives Ergebnis bei einer Medikationskontrolle verhindert wird.

Grundsätzlich entscheiden die analytischen Möglichkeiten eines Labors über den Nachweis einer Substanz. Substanzen, deren Nachweis vor einigen Jahren noch nicht möglich war, können heute durch neue und verbesserte Analysemethoden nachgewiesen werden. Darüber hinaus ist es möglich, Substanzen länger nachzuweisen. Zuweilen überschreitet dann die Nachweiszeit die Wirkdauer einer Substanz.

Um dem Rechnung zu tragen, werden fast alle Substanzen, für die Nachweiszeiten ermittelt worden sind, mit einer eingeschränkten Analytik untersucht. Die Analytik orientiert sich in diesen Fällen an der Wirksamkeit einer Substanz und nicht an ihrer Nachweisbarkeit. Das heißt: Diese Substanzen führen nur dann zu einer positiven Probe, wenn die nachgewiesene Menge das jeweilige Screening Limit überschreitet. Insofern stimmt die häufig gemachte Aussage nicht, dass man mit jeder noch so kleinen Menge grundsätzlich positiv getestet wird.

Die FN lässt alle Medikationsproben im Institut für Biochemie der Deutschen Sporthochschule in Köln analysieren. Somit ist sichergestellt, dass jede Probe nach gleichen analytischen Maßstäben geprüft wird.

Weil anhand der Analyseergebnisse im Labor nicht festgestellt werden kann, ob eine Substanz versehentlich, aus Unkenntnis oder mit Absicht eingesetzt worden ist. Auch ist nicht festzustellen, wie eine Substanz verabreicht worden ist. Die Analyse liefert lediglich den Nachweis einer Substanz.

Will man im Einzelfall wissen, ob ein Pferd frei von verbotenen Substanzen ist, kann man eine Urinprobe des Pferdes untersuchen lassen. In Abstimmung mit der Abteilung Veterinärmedizin der FN kann für diese Zwecke eine Untersuchung durchgeführt werden. Dabei sind genaue Angaben zur verwendeten Substanz zu machen. Das Institut für Biochemie der Deutschen Sporthochschule in Köln wird von der FN informiert und die Urinprobe kann direkt an das Labor geschickt werden. Das Medikationskontroll-Kit der FN ist hierbei zu verwenden. Das Kit kann man beim Tierarzt oder bei der FN für etwa 30 Euro erwerben. Die Laboruntersuchung dauert maximal eine Woche und kostet je nach Umfang zwischen 200 und 400 Euro.

Es wird nach verbotenen Substanzen und verbotenen Methoden gemäß den Bestimmung der LPO/ADMR gesucht. Der Nachweis im Urin, Blut oder in anderem Untersuchungsmaterial wird in qualifizierten Labors geführt.

Grenzwerte legen fest, wie viel von einer bestimmten Substanz in Urin oder Blut vorhanden sein darf, ohne dass dies zu einem positiven Ergebnis führt. Einige Substanzen werden vom Pferd selbst produziert und sind in der "natürlichen Konzentration" deshalb nicht anzuprangern. Bestimmte Substanzen, die in der Umwelt oder im Grundfutter vorkommen, werden in unauffälliger Konzentration akzeptiert. Treten die mit Grenzwerten in den Listen der verbotenen Substanzen aufgeführten Substanzen aber in Konzentrationen auf, die diese Grenzwerte überschreiten, geht man davon aus, dass sie zum Zwecke der Manipulation zusätzlich verabreicht wurden. Informationen zu Grenzwerten gibt es in den Listen der verbotenen Substanzen der ADMR.

Grenzwerte gibt es im Pferdesport seit Jahrzehnten und zwar für bestimmte Substanzen, die im Körper des Pferdes selbst vorhanden sind beziehungsweise vom Pferd produziert werden sowie für bestimmte Substanzen, die in der Umwelt oder im Futter des Pferdes vorkommen. Der Humansport verfährt hier ähnlich, indem er Grenzwerte für körpereigene Substanzen festlegt. Zusätzlich gibt es Grenzwerte für einige therapeutisch eingesetzte Substanzen.

Der Nachweis für bestimmte Substanzen kann nicht empfindlich genug sein, um den Missbrauch im Training sowie für den Wettkampf aufzudecken. Denn in den meisten Fällen ist bei einer nachgewiesenen Substanz immer auch noch von einer Wirkung auszugehen. Grenzwerte für bestimmte Substanzen in dem Sinne einzuführen, dass bestimmte Wirkkonzentrationen erlaubt werden, um einen Start kranker, behandelter Pferde im Wettkampf zu ermöglichen, sollte von Verantwortungsbewussten nicht gefordert werden. Natürlich aber ist auch die FN daran interessiert, Substanzen, von denen nachweislich keine Wirkung mehr ausgeht, in ihrer Konzentration bestimmen zu können. Hier wird von Seiten der FN viel Geld in die Forschung investiert.

Ja, selbstverständlich kann das Pferd zwischen den Turniereinsätzen behandelt werden. Hier kann der Einsatz von im Wettkampf verbotenen Substanzen (Medikation, gem. Liste II, ADMR) notwendig sein. Trotzdem gilt: Ein Pferd, welches sich in Behandlung befindet oder unter dem Einfluss von zur Behandlung eingesetzten Substanzen steht, darf nicht an Wettkämpfen teilnehmen. Hier sollte zuallererst die Ausheilung einer Krankheit im Vordergrund stehen und nicht der schnellstmögliche Einsatz im Wettkampf.

Jedwede Erkrankung bedarf einer auf sie abgestimmte Behandlung. Mit oder ohne Behandlung dauert es unterschiedlich lange, bis ein Pferd soweit wieder gesund ist, um entsprechend trainiert zu werden und wettkampfbereit zu sein. Um das Wohl des Pferdes zu gewährleisten, ist es aber in den meisten Fällen nicht zu verantworten auf eine Medikation zu verzichten. Über den möglichen Turniereinsatz entscheidet vordergründig nicht das Ende der Behandlung, sondern vielmehr das Ende der Erkrankung, der individuell unterschiedliche Heilungsprozess, sowie die anschließend erforderliche Rekonvaleszenzzeit. Damit aber der Pferdekörper frei ist von verbotenen Substanzen, spielt auch das Ende der Behandlung eine Rolle, schließlich müssen alle Medikamente vom Pferdeköper abgebaut sein. Da es ähnliche Medikamente innerhalb einer Wirkgruppe gibt, von denen manche langsamer andere schneller abgebaut werden, gibt es einen gewissen Entscheidungsspielraum bei der Auswahl der Medikamente in Anbetracht eines nächstmöglichen Turniereinsatzes.

Ja, sie können! Denn ob eine Substanz chemisch synthetisiert oder ganz "natürlich" ist, sagt nichts über ihre Wirkung aus. Baldrian ist eine Pflanze und zwar eine mit stark beruhigender Wirkung. Sämtliche ätherischen Öle werden aus Pflanzen gewonnen und sind fester und wirkungsvoller Bestandteil der Phytotherapie. Ein bekanntes Beispiel ist auch Capsaicin, der Hauptbestandteil der Chilischote. Die gesamte völkerkundliche Medizin lebt von der Heilkraft der Pflanzen und auch die moderne Medizin profitiert hiervon. Nicht selten nämlich nimmt sich auch die heutige Wissenschaft die Natur in ihrer Wirkungskraft und -vielfalt zum Vorbild für synthetisch hergestellte Medikamente.

Wird ein Pferd aufgrund einer Krankheit behandelt, so ist das Ende der Behandlung nicht gleichzusetzen mit der Annahme, das Pferd sei wieder gesund beziehungsweise einsatzbereit für den Turniersport. Auch sind mit dem Ende der Behandlung die Substanzen der Medikamente noch nicht in jedem Fall aus dem Pferdekörper verschwunden. Grundsätzlich gilt deshalb der Rat, die notwendigen Karenzzeiten der eingesetzten Substanzen einzuhalten. Die Substanzen, für die es solche Karenzzeiten gibt, finden Sie in einer gesonderten Auflistung.

Die Erkrankung beziehungsweise Verletzung endet nicht zwangsläufig mit dem Absetzen der medikamentösen Behandlung. Früher galt zum Beispiel die Faustregel, dass bei einer Infektion mit Grippeviren für jeden Tag, an dem das Pferd Fieber zeigte, eine Woche Erholung angesetzt wurde, das heißt: drei Tage Fieber = drei Wochen Erholung. Arzneimittel sollen im Krankheitsfall dazu eingesetzt werden, den Heilungsprozess zu fördern.

Die Ursache, Art, Schwere und der Verlauf der Krankheit bestimmen im Weiteren, wann ein Pferd wieder als gesund beurteilt werden kann. Es ist empfehlenswert, mit dem behandelnden Tierarzt abzusprechen, ab wann und in welcher Intensität das Training des Pferdes wieder aufgenommen werden darf. Dann muss es natürlich noch entsprechend wieder antrainiert werden, bevor es die körperliche Fitness für einen Wiedereinstieg in den Turniersport aufweist. Achtung: Bedenken Sie aber, dass das Pferd nicht nur gesund, sondern auch frei von verbotenen Substanzen sein muss. Beachten Sie also die entsprechenden Karenzzeiten der verabreichten Medikamente.

Verantwortliche Person ist immer zuerst der Reiter, Fahrer, Longenführer, Voltigierer, Besitzer und/oder Eigentümer. Wird ein Verstoß gegen die Antidoping- und Medikamentenkontrollregeln (ADMR) festgestellt, wird ein Verfahren eingeleitet. Strafen werden aber nicht nur gegen die verantwortliche Person (Reiter, Fahrer, Longenführer, Voltigierer, Besitzer und/oder Eigentümer), sondern gelegentlich auch gegen die Eltern bei Minderjährigen ausgesprochen. Achtung! Der Nachweis einer verbotenen Substanz führt immer dazu, dass die Ergebnisse des jeweiligen Pferdes der gesamten Veranstaltung, auf der die jeweilige Kontrolle durchgeführt wurde, annulliert werden (automatische Disqualifikation).

Eine Medikationskontrolle kann jederzeit während einer Veranstaltung, die auf Grundlage der LPO durchgeführt wird, erfolgen. Wer kontrolliert wird, entscheidet der Zufall, das Los. Allerdings gibt es auch Verdachtskontrollen. Dass ein Reiter oder ein Pferd mehrmals während einer Veranstaltung kontrolliert werden kann, ist durchaus möglich. Überwiegend werden Medikationskontrollen nach Beendigung des Parcours, der Prüfung oder vor/nach der Siegerehrung durchgeführt. Der jeweilige Reiter, Fahrer, Longenführer wird von einem Richter, LK-Beauftragten oder auch vom Tierarzt angesprochen und zur Kontrolle gebeten.

Im Rahmen der ADMR können auch Trainingskontrollen erfolgen. Von ihnen sind aus organisatorischen und Kostengründen zunächst nur die Kaderpferde betroffen. Die Kontrollen finden unangemeldet statt. Findet man z. B. durch diese Kontrollen Substanzen der Liste 3 also der "Liste der im Training verbotenen Dopingsubstanzen und der im Training verbotenen Methoden", liegt ein Verstoß vor, der mit den entsprechenden Verfahren und möglichen Sanktionen verfolgt wird.

Wenn der Reiter vom Beauftragten gebeten wird, ihn zur hierfür extra vorgesehenen Medikationskontroll-Box zu begleiten, sollte dies möglichst auf direktem Wege geschehen. Was nicht bedeutet, dass er direkt in die Kontrollbox trabt. Er kann mit dem Beauftragten absprechen, dass er noch ein, zwei Runden auf dem Vorbereitungsplatz im Schritt abreitet.

Man kann sich sogar im Einzelfall darauf verständigen, dass das Pferd zunächst abgepflegt wird, zum Beispiel, wenn es nach einer Prüfung stark verschwitzt ist. Voraussetzungen sind allerdings, dass man dies mit den Beauftragten bespricht (!) und dass dieser oder eine offiziell beauftragte Person während der Zeit, bis die eigentliche Medikationskontrolle stattfindet, das ausgewählte Pferd ständig begleitet (!). Das Pferd darf nach Ansprache, Aufforderung zur Medikationskontrolle, zum Beispiel nicht mehr in die eigene Turnierbox geführt werden, um dort eventuell zu stallen.

Wird man zwischen Umlauf und Platzierung ausgewählt und will an der Platzierung mit einem anderen Pferd teilnehmen, braucht man hierfür die Genehmigung der Richter, da die Siegerehrung Teil der Prüfung ist.

An der Medikationskontroll-Box angekommen, wird der mit der Medikationskontrolle beauftragte Tierarzt der für das Pferd verantwortlichen Person (in der Regel dem Reiter, Fahrer, Longenführer, Voltigierer, oder aber dem Pfleger oder Besitzer, je nach dem, wer das Pferd zur Kontrolle begleitet), das Medikationskontroll-Kit in noch geschlossenem Zustand zeigen und ihn über die nächsten Schritte informieren.

Zunächst wird die Urinprobe vorbereitet. Das Pferd wartet vor der Box, bis der Tierarzt den Urinauffangbeutel in das Urinauffanggerät platziert hat. Erst dann wird das Pferd ohne Sattel, Geschirr, Trense und sonstige Ausrüstung, aber möglichst mit Halfter, in die Medikationskontroll-Box geführt. Die Durchführungsbestimmungen fordern immer erst den Versuch, Urin zu gewinnen. Der Grund hierfür ist, dass das Auffangen von Urin die einfachste Art ist, eine Körperflüssigkeit zu gewinnen, in welcher der Nachweis von verbotenen Substanzen möglich ist. Es muss mindestens 30 Minuten auf Urin gewartet werden. Gegebenenfalls kann die Wartezeit auch verlängert werden.

Setzt das Pferd keinen Urin ab, so wird eine Blutprobe entnommen. Hierfür wird das Pferd entweder aufgetrenst oder mit Halfter und Strick versehen. Der Tierarzt gewinnt gemäß Durchführungsbestimmungen und Anleitung zur Probennahme das Blut. Der Urin wird aus dem Auffangbeutel in die Probeflaschen gefüllt. Bei der Blutentnahme wird das Blut in (sechs) Blutröhrchen (Vacutainern) gesammelt.

Man spricht fälschlicher Weise von der A-Probe und der B-Probe. Dadurch entsteht der Eindruck es handele sich möglicherweise um zwei verschiedene Proben, die beispielsweise zu unterschiedlichen Zeiten oder unter veränderten Umständen entnommen würden. Das ist aber nicht der Fall.

Tatsächlich wird der Urin eines Pferdes in zwei Flaschen abgefüllt. Wird Blut genommen, werden die entsprechenden Blutröhrchen ebenfalls auf die zwei Flaschen verteilt. Diese Flaschen tragen die Kennzeichnung A und B. Die Probenflaschen werden nach dem Befüllen mit Sicherheitsdrehkappen verschlossen. Es handelt sich bei den beiden Flaschen also nicht um zwei unterschiedliche Proben, sondern vielmehr um eine Aufteilung einer Gesamtprobenmenge auf zwei Behälter.

Bei einer positiven A-Analyse hat der Betroffene innerhalb einer vorgegebenen Frist von einer Woche die Möglichkeit, eine B-Analyse der Probe zu beantragen. Die Fristsetzung dient dazu, das Verfahren zu beschleunigen. Wird auf eine weitere Analyse verzichtet, entscheidet die FN im schriftlichen Verfahren oder durch Anhörung vor der Disziplinarkommission über eine Ordnungsmaßnahme. Dies kann neben der Annullierung der Ergebnisse eine Einstellung des Verfahrens sein oder eine Sperre und ein Ordnungsgeld. Die Wiederholung der A-Analyse durch die B-Analyse bestätigt das Ergebnis der ersten Analyse in der Regel. Ist das der Fall, wird im weiteren Verfahren ermittelt, ob der Betroffene schuldhaft, fahrlässig oder grob fahrlässig gehandelt hat. Der Betroffene ist dabei aufgefordert, sich zu entlasten.

Ausnahmen, in denen die B-Analysen die A-Analysen nicht bestätigen, sind zu vernachlässigen. Bei den rund 15.000 in den vergangenen 14 Jahren genommenen Proben kam dies nur in zwei Fällen vor. Da die Abläufe und Vorgaben innerhalb der akkreditierten Labors heute qualitativ so gut gestaltet sind, stellt man sich mittlerweile die Frage, ob eine B-Analyse überhaupt erforderlich ist.

Zum protokollarischen Teil der Medikationskontrolle gehört es unter anderem, dass die Identität des Pferdes festgestellt wird. Hierbei werden die Abzeichen mit den Angaben im Pferdepass verglichen. Des Weiteren kann die Medikationskontrolle im Pferdepass in dem hierfür vorgesehenen Abschnitt eingetragen werden. Das heißt, der Pferdepass muss zur Medikationskontrolle vorgelegt werden.

Nach Ausfüllen des Protokolls erhält der für das Pferd Verantwortliche das Original. Ein Durchschlag ist für die Landeskommission, einer für die FN vorgesehen. Der rosafarbene anonymisierte Durchschlag wird zusammen mit den Probenflaschen im Kitkarton und in den Versandkarton verpackt. Der Versandkarton wird zugeklebt. Die Medikationskontrolle ist beendet.

Die Probe, der Versandkarton, wird entweder am selben Tag oder nach Beendigung der Veranstaltung, gegebenenfalls mit anderen an das jeweilige Analyselabor geschickt oder direkt verbracht. (Erfolgt der Versand nicht unmittelbar, sind die Proben gekühlt bei 4° C zu lagern.) Im Analyselabor erfolgt die Handhabung und die Untersuchung nach standardisierten Abläufen. Wie auch für die Durchführung der Medikationskontrollen selbst, gibt es in den Analyselabors Vorgaben für den Umgang mit und die Untersuchungen von Probenmaterial.

Insgesamt nennt man die von der Abholung zur Medikationskontrolle bis zum Analysebericht ablaufenden Schritte die "Kette der Ereignisse" oder "chain of evidence". Es geht darum, im Falle eines Falles, die Abläufe lückenlos darstellen und gegebenenfalls dokumentieren zu können.

Untersucht wird zuerst der Inhalt der A-Flasche. Stellen die angewandten Verfahren keine verbotene Substanz fest, erfolgt ein Bericht an den Verband. Die Dauer zwischen Entnahme und Ergebnis beträgt je nach Zeitpunkt der Saison zwischen vier bis acht Wochen. Ein negatives Ergebnis wird im FN-Kalender für Bekanntmachungen, Pferdeleistungsprüfungen und Turniersport veröffentlicht.

Wird bei den Untersuchungen des Inhalts der A-Flasche eine verbotene Substanz nachgewiesen, wird der Verband benachrichtigt. Das Ergebnis wird überprüft und die zugehörigen Dokumente (unter anderem ein Durchschlag des Entnahmeprotokolls) zusammengestellt. Dann schreibt der Verband den Betroffenen an und teilt ihm das Ergebnis sowie die seitens des Verbandes vorgegebenen sowie seitens des Betroffenen zu unternehmenden Schritte mit. Kurz, ein Verfahren wird eröffnet. Das Pferd und der Reiter werden in jedem Fall disqualifiziert.

Beim Nachweis einer Dopingsubstanz soll gemäß nationalem Regelwerk eine Sperre von i. d. R. zwei Jahren erfolgen. Zusätzlich gibt es, wie im Humansport, auch im nationalen Reitsport, die Möglichkeit der sofortigen Suspendierung. Dies bedeutet, wird eine verbotene Substanz (Dopingsubstanz) nachgewiesen, kann der Verband als Sofortmaßnahme weitere Starts untersagen und muss nicht erst den Ausgang des weiteren Verfahrens abwarten. Die Dauer dieses "startfreien Zeitraums" kann dann auf die Festlegung der Sperre, als Ergebnis des Verfahrens, angerechnet werden.

Das Strafmaß wird in Abhängigkeit von der Art des Verstoßes, der nachgewiesenen Substanz, der entlastenden sowie der belastenden Momente festgelegt.

Grundsätzlich ist eine objektive Teilnahmevoraussetzung in den nationalen wie internationalen Bestimmungen, dass nicht gegen diese verstoßen wird. Dies gilt im Pferdesport und im Humansport. Das bedeutet, allein der Versuch der Verabreichung, der Nachweis oder der Besitz einer verbotenen Substanz werden als Verstoß angesehen. Dies gilt auch für die Anwendung verbotener Methoden sowie für die Manipulation von Proben oder der Probenentnahme oder die Verweigerung derselben. Die Folge aus der Feststellung solcher Verstöße ist immer die Disqualifikation der verantwortlichen Person. Unter Umständen gibt es darüber hinaus weitere Folgen, wie beispielsweise die Neubewertung eines Mannschaftsergebnisses, wenn das Ergebnis eines wegen eines Verstoßes disqualifizierten Mannschaftsmitgliedes annulliert werden muss.

Im Humansport folgt auf einen festgestellten Verstoß gegen die Dopingbestimmungen eine Regelstrafe/-sperre von zwei Jahren. Allerdings gibt es im WADA/NADA-Code (eine Vorgabe der World Anti-Doping Agency bzw. der Nationalen Anti-Doping Agentur) die Möglichkeit, bei bestimmten Substanzen oder unter bestimmten Umständen von dieser Regelstrafe nach unten abzuweichen. Außerdem unterliegt der Humanathlet, der in erster Linie Trainingskontrollen über sich ergehen lassen muss, einem aufwendigen Überwachungssystem (ADAMS). Das heißt, die NADA will wissen, wo und wann der Athlet anzutreffen ist, um jederzeit Trainingskontrollen durchführen zu können. Kommt der Humanathlet seiner Meldepflicht nicht nach, so kann auch dies im Wiederholungsfall zu einer Sperre führen.

Nur der Pferdesportler oder auch das Pferd? Bei einer positiven Medikationskontrolle werden sowohl der Pferdesportler als Verantwortlicher als auch das Pferd disqualifiziert, das Ergebnis des Wettkampfes wird für beide gestrichen. Im Einzelfall können, als ein Ergebnis der Ermittlungen des weiteren Verfahrens, auch vorangehende Wettkampfergebnisse gestrichen werden. Strafmaßnahmen, Sperren, Geldstrafen richten sich im Reitsport derzeit gegen die verantwortliche Person, also den Reiter, Fahrer, Voltigierer, Longenführer. Auch das Pferd wird gemäß der ADMR bei Nachweis von Dopingsubstanzen mit einer Sperre von acht Wochen belegt. Sollte es sich um ein Anabolikum handeln, wird das betroffene Pferd für ganze sechs Monate von Turnieren ausgeschlossen.

Für deutsche Reiter, Fahrer und Voltigierer, die auf internationalen Veranstaltungen starten, gilt für den Zeitraum des Wettkampfes des Reglement der Internationalen Reiterlichen Vereinigung (FEI) Dies betrifft auch die internationalen Turniere, die in Deutschland stattfinden.

Ihr Ansprechpartner

Diana Muennich

Sekretariat

Tel: 02581/6362-390
Fax: 02581/6362-543

dmuennich@fn-dokr.de

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Stand: 06.01.2022