Deutsche Reiterliche Vereinigung
29.03.2022 | 16:40 Uhr | fn-press

FN-Themenwoche: Haftung und Haftpflicht

Warum eine Tierhalterhaftpflicht so wichtig ist

Wer haftet eigentlich bei von Pferden angerichteten Schäden? Foto (c) Thoms Lehmann

Warendorf (fn-press). Selbst das gelassenste Pferd kann einmal scheuen und durchgehen. Es kann sich erschrecken, ausschlagen und dabei jemanden verletzen. Oder beim Raufen zweier Pferde auf der Koppel wird eines verletzt. Vor Unfällen ist leider keiner sicher. Und wenn es passiert ist, stellt sich unweigerlich die Frage: Wer haftet eigentlich in so einem Fall? Diese Frage beantwortet FN-Justitiarin Dr. Constanze Winter in der FN-Themenwoche Ende März.

Was bedeutet eigentlich "Haftung"? „Haftung ist die Verpflichtung dem Geschädigten gegenüber Schadensersatz zu leisten. Meistens für Körper- und Sachschäden, aber auch Verdienstausfall und Schmerzensgeld“, erklärt Constanze Winter. „Jemand haftet, wenn er einen Schaden schuldhaft, das heißt vorsätzlich (bewusst und gewollt) oder fahrlässig (ohne Sorgfalt) verursacht.“ Ein Pferdehalter kann allerdings auch ohne eigenes Verschulden für das Verhalten seines Pferdes haften. Grund dafür ist die Gefährdungshaftung. Das heißt, er ist auch ohne sein Verschulden zum Schadensersatz verpflichtet, wenn durch das Pferd Personen oder Sachschäden verursacht wurden.

Was bedeutet das im Schadensfall? „Hier haftet häufig der Tierhalter mit seinem kompletten privaten Vermögen“, sagt Winter. Diese Haftung ergibt sich aus  § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).  Danach ist der Tierhalter derjenige, der die Bestimmungsmacht über das Tier hat, für die Kosten des Tieres aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt. „Das ist meist der Eigentümer“, erläutert die Juristin. Auch wenn die Haftpflichtversicherung für Pferde keine Pflicht ist, sollte man als Pferdehalter keinesfalls darauf verzichten. „Es ist aber auch möglich, dass die Reitbeteiligung oder ein Bereiter oder eine Bereiterin in Abhängigkeit von der Nutzung und der Kostenbeteiligung Tierhalter sein können“, so Winter weiter. Bei Vereinen und Gewerbebetrieben tritt die Betriebshaftpflichtversicherung an die Stelle der Tierhalterhaftpflicht.

Weideunfälle sind klassische Haftpflichtfälle. Oft gibt es jedoch Probleme mit der Beweislage: Es muss bewiesen werden, dass das Pferd von einem anderen verletzt wurde, damit der Halter dieses Pferdes haften kann. „Steht fest, dass das Pferd durch ein anderes Pferd verletzt wurde, ist jedoch unklar, welches Pferd für den Schaden verantwortlich ist, haften alle Halter der in Frage kommenden Tiere“, erklärt Constanze Winter. „Ist nicht geklärt, wie es zu dem Unfall kam, haftet keiner der anderen Halter.“

Auch wichtig zu wissen: „Nur der fremde Schaden wird von der Versicherung erfasst. Tritt ein Pferd beim Ausladen beispielsweise gegen das eigene Auto, muss die Reparatur selbst bezahlt werden“, sagt Winter und fügt hinzu: „Außerdem können die Versicherer die Leistung bei grober Fahrlässigkeit schon mal verweigern“. Hb

Mehr Informationen zur Pferdehalterhaftung gibt es unter www.pferd-aktuell.de/pferdeversicherungen sowie in dieser Woche auf Instagram fn_pferdesport und auf Facebook unter Deutsche Reiterliche Vereinigung.

Stand: 29.03.2022