Deutsche Reiterliche Vereinigung

Equidenpass

Informationen zum Pferdepass und zur Passausstellung

Der Equidenpass, der umgangssprachlich als Pferdepass bezeichnet wird, ist von der Europäischen Union ausnahmslos für alle Equiden (Pferde, Ponys, Esel) vorgeschrieben. Ziel ist eine eindeutige Identifikation der Pferde und Ponys, insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Pferd in der EU auch Lebensmittellieferant ist. Deutschland hat die Entscheidung in die nationale Gesetzgebung (unter anderem in die Viehverkehrsverordnung) übernommen. Also muss jedes Pferd einen Pferdepass haben, der bei jedem Transport mitgeführt werden muss. Ausgestellt werden die Pässe von den jeweils zuständigen passausgebenden Stellen wie zum Beispiel den anerkannten Pferdezuchtverbänden oder der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN).

Der Pferdepass ist Voraussetzung für die Eintragung als Turnierpferd. Außerdem dient er dazu, die vorgenommenen Impfungen gegen Influenza zu dokumentieren, um so den korrekten Impfschutz gemäß Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) belegen zu können. Dieser ist Bedingung für die Teilnahme an jeglichen Turnierveranstaltungen. Zur Teilnahme an internationalen Turnieren wird darüber hinaus ein internationaler Pferdepass der Internationalen Reiterlichen Vereinigung (FEI) benötigt.

Pferde ohne Pass

Pferdehalter müssen für jedes Pferd im Betrieb einen Pferdepass vorlegen können. Wer Pferde hält, die keinen Pferdepass besitzen, verstößt gegen geltendes Recht und kann im Falle einer Kontrolle sanktioniert werden. Wurde für ein Pferd noch kein Pferdepass ausgestellt, muss dies schnellstmöglich nachgeholt werden.

  • Für alle Pferde ohne Pass, die als Turnier- oder Freizeitsportpferd eingetragen werden sollen, können die Unterlagen zur Passausstellung bei der FN bestellt werden.
  • Darüber hinaus ist die FN ausstellende Stelle für alle bis dato passlosen, sogenannten sonstigen Zucht- und Nutzequiden in Nordrhein-Westfalen, soweit diese Pferde nicht in einem Zuchtbuch eines Zuchtverbandes eingetragen sind, damit über keinen Abstammungsnachweis verfügen und auch keine Registrierung als Turnierpferd beabsichtigt wird.

Voraussetzung für die Passausstellung durch die FN ist eine aktive Kennzeichnung des Pferdes mit einem Transponder (Mikrochip).

Wie bekomme ich Pass und Transponder?

  • Bestellformular für Transponder ausfüllen und an die FN zurückschicken. Die Angabe der Halter-/Betriebsnummer ist zwingend erforderlich. Die zuständigen Stellen für Beantragung und Auskunft zur Registriernummer finden Sie in der Übersicht für Halter-/Betriebsnummern.
  • Nach Eingang des vollständig ausgefüllten Formulars erhalten Sie die bestellte Anzahl Transponder, inklusive gleicher Anzahl Anträge für Equidenpässe. Ein dazu befugter Tierarzt/eine sachkundige Person setzt den Transponder, füllt die Antragsunterlagen für den Equidenpass sowie das Abzeichendiagramm aus und bestätigt es mit seiner Unterschrift.
  • Die vollständig ausgefüllten Antragsunterlagen müssen inklusive Abzeichendiagramm an die FN zurückgeschickt werden. Nach Erfassung der Daten wird ein Pass erstellt und an Sie verschickt.

Das NRW-Landesministerium hat die FN beauftragt ab 2018 Notfall-Transponder-Kits an Tierarztpraxen/Kliniken in Nordrhein-Westfalen zu versenden.

Wichtig: Nur Tierärzte aus NRW dürfen bei der FN Notfall-Transponder-Kits für die Behandlung von Fohlen bestellen, da die FN nur vom nordrhein-westfälischen Landesministerium beauftragt wurde.

Zum Hintergrund: Bisher war es Tierärzten nicht legal möglich, ein krankes Fohlen, das noch keinen Equidenpass hatte, mit Substanzen zu behandeln, die nicht für lebensmittelliefernde Tiere zugelassen und/oder im Verzeichnis der zur Behandlung von Equiden wesentlichen Stoffe (sog. Positivliste für Equiden) aufgeführt sind. Im Rahmen einer Notfallbehandlung kann der Tierarzt das Fohlen nun mit einem sogenannten Notfall-Transponder kennzeichnen und Informationen zu der Behandlung in der HI-Tier-Datenbank hinterlegen. Diese in der Datenbank hinterlegten Informationen werden von der Equidenpass-ausstellenden Stelle beim Druck des Equidenpasses berücksichtigt. Die Notfall-Transponder sind ausschließlich für diesen Zweck vorgesehen und dürfen NICHT für die Kennzeichnung anderer Fohlen und/oder Pferde/Tiere benutzt werden!

Für andere Bundesländer gilt: Wenn Sie ein Pferd ohne Abstammungsnachweis oder ohne deutsche Geburtsbescheinigung besitzen und dieses auch nicht als Turnierpferd bei der FN eingetragen werden soll, wenden Sie sich bitte an die zuständige passausgebende Stelle Ihres Bundeslandes. Eine Übersicht finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft zur Kennzeichnung und Identifizierung von Einhufern.

Passausstellung Fohlen

Wenn Sie ein deutschgezogenes Fohlen haben, ist der Zuchtverband, bei dem die Mutter eingetragen ist, zuständig für die Passausstellung.

Pferde mit ausländischem Pass

Pferde, die einen ausländischen Pass besitzen aber noch nicht in Deutschland registriert sind, müssen neu registriert werden. Hierzu muss das Pferd in Deutschland von einem Tierarzt identifiziert und die Angaben im Pass bestätigt werden. Sofern im Pass ein Abzeichendiagramm vorhanden ist, prüft der Tierarzt die Angaben oder zeichnet die Abzeichen ein und bestätigt sie durch Stempel und Unterschrift. Im Anschluss senden Sie den Pass und das Formular für Besitzwechsel-Anzeige per Einschreiben an die FN. Wir prüfen dann, ob der Pass den Vorgaben der europäischen Union entspricht und somit möglicher Weise anerkannt werden kann. Werden die Vorgaben der EU nicht erfüllt, ist der Pferdepass von der zuständigen Stelle entsprechend zu ergänzen. In einigen Fällen ist die Ausstellung eines neuen Pferdepasses notwendig. Bitte halten Sie in Zweifelsfällen Rücksprache mit uns. Wir beraten Sie gerne.

Nach Tod des Pferdes

In Paragraph 44b der Viehverkehrsverordnung ist geregelt, wie mit dem Equidenpass nach dem Tod des Pferdes umzugehen ist. Wichtig ist, dass der Equidenpass ungültig gemacht und an die Ausstellungsstelle oder die Stelle zurück gesendet wird, die Änderungen im Equidenpass vorgenommen hat. Dabei wird vor allem der Halter des Pferdes in die Pflicht genommen. Wird der Tierkörper durch eine Tierkörperbeseitigung abgeholt, gilt, dass der Equidenpass dem Fahrer mitgegeben werden muss. Im Falle der Schlachtung wird der Equidenpass üblicher Weise an den Schlachthof übergeben.

Ihr Ansprechpartner

Günter Stegemann

Leitender Sachbearbeiter

Tel: 02581/6362-199
Fax: 02581/6362-540

gstegemann@fn-dokr.de

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