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2. Ausbildung zum Pferdepfleger
Wie ist ein Pferd zu pflegen und zu füttern? Was muss bei Stallarbeiten beachtet werden? Wie sind Unfälle zu vermeiden? Das sind nur einige Aspekte, mit denen sich die Ausbildung zum Pferdepfleger befasst.
Zulassung
1. Der Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungslehrgang und zur Prüfung ist vom Bewerber an die FN zu richten.
2. Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:
- Vollendung des 19. Lebensjahres
- einwandfreie charakterliche Haltung und Führung, Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses
- Nachweis einer ca. 2-jährigen hauptberuflichen Tätigkeit im Umgang und mit der Pflege von Pferden in einem Reitbetrieb oder Zuchtbetrieb oder Nachweis einer mindestens 3-jährigen nebenberuflichen Tätigkeit im o.a. Sinne
- Nachweis eines absolvierten Erste-Hilfe-Kurses
- Teilnahme an einem zweiwöchigen Vorbereitungslehrgang
3. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die FN.
Prüfungsanforderungen
Die Prüfung findet in folgenden Prüfungsfächern statt:
- Pflege/Fütterung des Pferdes (eine Note):
allgemeine und besondere Pflegearbeiten, Bandagieren, Frisieren, allgemeine und besondere Fütterung, Kenntnisse des Verhaltens und der Lebensweise des Pferdes sowie seiner Ansprüche an die Umwelt, der einschlägigen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes, Kenntnisse der einschlägigen Abschnitte der Richtlinien für Reiten und Fahren, Band 4 - Stallarbeiten, -hygiene, -einrichtung (eine Note):
Sauberkeit, Entmistung, Einstreu, Lüftung, Desinfektion, Fütterung und Futterlagerung, Anlage von Ställen, Boxen etc., Instandhaltungs-, Reparaturarbeiten, Anlage und Einrichtung von Futter- und Sattelkammer, Instandhaltung und Pflege von Reitbahn, Reitplatz und Hindernismaterial, Kenntnisse der einschlägigen Abschnitte der Richtlinien für Reiten und Fahren, Band 4 - Sattelzeugpflege, Sattelung und Zäumung (eine Note):
allgemeine und besondere Wartungsarbeiten am Sattelzeug, Zaumzeug und Geschirr, Turniervorbereitungen, Zusammensetzen und Verpassen von Trensen, Kandaren und Sätteln, Kenntnisse der einschlägigen Abschnitte der Richtlinien für Reiten und Fahren, Band 1 - Longieren (eine Note):
Bewegen eines (älteren und/oder jüngeren) Pferdes an der Longe, Ausbinden von Pferden, Kenntnisse der einschlägigen Abschnitte der Richtlinien für Reiten und Fahren, Band 1 und 6 - Veterinärkunde (eine Note):
Körperbau, Exterieurkenntnisse, Krankheiten und ihre vorsorgliche Behandlung bis zum Eintreffen des Tierarztes, Anlegen von Verbänden, Kenntnisse der einschlägigen Abschnitte der Richtlinien für Reiten und Fahren, Band 4 - Beschlagslehre (eine Note):
Aufbau des Hufes, Beinstellungen, behelfsmäßiges Ausschneiden und Berunden der Hufe sowie Abnehmen und Festziehen von Hufeisen, Kenntnisse der einschlägigen Abschnitte der Richtlinien für Reiten und Fahren, Band 4 - Verladen und Transportieren von Pferden
- Berufsständisches Wissen (eine Note):
Kenntnisse über Arbeitsrecht, Versicherungswesen, Unfallverhütung
Nach bestandener Prüfung stellt die FN ein Zeugnis aus, das zur Führung der Bezeichnung "FN-geprüfter Pferdepfleger" berechtigt.
