Gastlizenzen für ausländische Turnierteilnehmer
Wenn ausländische Reiter, Fahrer oder Voltigierer an nationalen Turnieren in Deutschland teilnehmen möchten, benötigen sie eine Gastlizenz.

Voraussetzungen:
- schriftliche Einverständniserklärung der FN des Heimatlandes des Reiters / Fahrers / Voltigierers
- Einverständnis der/s Veranstalter/s der PLS, an denen der Reiter / Fahrer / Voltigierer teilnehmen möchte
Einschränkungen:
Zulässige Höchstzahlen von Teilnehmern mit Gastlizenzen je Turnier:
- 15 Teilnehmer pro CDN, CSN, CCN, CVN-Einzel, CEN, CRN
- 8 Teilnehmer pro CAN
- 2 Gruppen je CVN
Zulässige Höchstzahl von Gastnationen:
- 4 Nationen pro PLS pro Disziplin
Zulässige Gültigkeitsdauer der Gastlizenz:
- bis zu 8 Einzel-PLS pro Jahr
Gebühren:
Die Gebühr für die Ausstellung einer Gastlizenz beträgt für bis zu vier Einzel-PLS EUR 82,39 einschließlich Versandkosten und gesetzlicher Umsatzsteuer. Bei Verlängerung der Gastlizenz auf fünf bis acht Einzel-PLS ist o.g. Gebühr nochmals zu entrichten. Die Gebühr soll per Verrechnungsscheck im voraus entrichtet werden.
Leistungsklassen:
Reiter, die eine Gastlizenz beantragen, werden in eine Leistungsklasse eingestuft. Sofern Sie bereits aus den Vorjahren Erfolge auf PS/PLS im Bereich der Deutschen Reiterlichen Vereinigung erritten haben, erfolgt die Einstufung aufgrund dieser Erfolge. Liegen keine Erfolge vor, können Sie sich mit der Antragstellung selbst für eine Leistungsklasse entscheiden.
Reiter mit Gastlizenz verbleiben auch bei einer evtl. Verlängerung der Gastlizenz in dem betreffenden Jahr in der Leistungsklasse, in die sie bei Ausstellung der Gastlizenz eingestuft wurden. Höherstufung ist auf Antrag möglich, sofern die verlangten Erfolge nachprüfbar vorliegen.
Regelungen für ausländische Reiter / Fahrer / Voltigierer, die in Deutschland wohnen:
Ausländische Reiter / Fahrer, die länger als sechs Monate eines Jahres in Deutschland leben, können ab dem Beginn ihres Aufenthaltes in Deutschland eine FN-Jahresturnierlizenz beantragen. Voraussetzung ist eine schriftliche Einverständniserklärung der FN des jeweiligen Heimatlandes. Ansonsten gelten die Bestimmungen des § 20 sinngemäß.
Bei der Erstausstellung erfolgt auf Antrag die Einstufung in eine Leistungsklasse gemäß § 63 auf der Grundlage bisheriger Erfolge im Heimat- bzw. Ausland; rechtfertigen die Turniererfolge diese Einstufung, sind ausländische Reiter / Fahrer von der Nachweispflicht des Reit-/Fahrabzeichens gemäß § 20.3 befreit, andernfalls ist eine entsprechende Prüfung nachzuweisen.
Im Voltigieren gelten die Bestimmungen gemäß Durchführungsbestimmungen Voltigieren.
